Satzung
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PAUL-EHRLICH-GESELLSCHAFT FÜR INFEKTIONSTHERAPIE E. V.
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
Die Gesellschaft führt den Namen "Paul-Ehrlich-Gesellschaft für Infektionstherapie e.V.". Sie ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main, die letzte Wirkungsstätte Paul Ehrlichs. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck
Die Gesellschaft dient dem Zusammenschluss der an der Therapie von Infektionen, ihren Grundlagen und ihrer Anwendung interessierten Human- und Veterinärmediziner, Naturwissenschaftler und solcher Kreise, die diese Interessen unterstützen.
Die Gesellschaft bezweckt die Förderung von Forschung und Lehre auf den genannten Gebieten durch Erfahrungsaustausch, Abhaltung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, gemeinschaftliche wissenschaftliche Untersuchungen, Pflege von Kontakten zu interessierten Institutionen des öffentlichen Rechts sowie Ausarbeitung von Empfehlungen und Leitlinien. Daneben wird der Stiftungszweck durch die Vergabe von Wissenschaftspreisen und die Förderung jüngerer Wissenschaftler in Form von Stipendien verwirklicht.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (wissenschaftliche) Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 16.03.1976. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschaft wird den Kontakt mit anderen Institutionen ähnlicher Zielsetzung pflegen.
3. Mitgliedschaft
3.1. Mitglieder der Gesellschaft können unabhängig von Nationalität und Wohnsitz natürliche und juristische Personen werden, die an den Zielen und Aufgaben der Gesellschaft interessiert sind.
3.2. Die Gesellschaft hat
- ordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- korrespondierende Mitglieder
- Ehrenmitglieder
3.2.1. Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können werden:
Einzelpersonen, die aufgrund ihrer Lebensstellung oder wissenschaftlichen Ausbildung für befähigt erachtet werden.
Ordentliche Mitgliedschaft ist erworben, wenn der von zwei ordentlichen Mitgliedern befürwortete schriftliche Aufnahmeantrag dem Vorstand vorliegt.
3.2.2. Fördernde Mitglieder können werden:
Einzelpersonen, Institutionen, Vereinigungen und Firmen, die die Zwecke der Gesellschaft unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3.2.3. Zu korrespondierenden Mitgliedern können auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes hervorragende Wissenschaftler sowie Personen des öffentlichen Rechts, die auf dem Gebiet der Gesellschaft tätig sind, durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
3.2.4. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich um die Ziele der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zuerkannt werden.
3.3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
3.3.1. Tod
3.3.2. Austritt
Er muss schriftlich für das Jahresende erklärt werden. Hatte das Mitglied Verpflichtungen in einem Arbeitsprogramm übernommen, so bleiben diese bis zum Abschluss der Arbeit bestehen.
3.3.3. Ausschluss
Er kann durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Beirat ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft schädigt, wenn es mit den Beitragszahlungen mehr als 2 Jahre im Verzug ist oder aus einem anderen wichtigen Grunde. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Der Antrag auf Ausschluss kann schriftlich durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag hat der Vorstand die Beteiligten mündlich oder schriftlich anzuhören. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1. Die Mitglieder haben folgende Rechte:
4.1.1. Diejenigen, die sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben der Mitgliederversammlung ergeben (siehe 6.7.).
4.1.2. Teilnahme an den Veranstaltungen der Gesellschaft.
4.1.3. Bildung von Arbeitsgemeinschaften für bestimmte Arbeitsprogramme.
4.2. Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
4.2.1. Die Bestimmung der Satzung und die Geschäftsordnung einzuhalten.
4.2.2. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen.
5. Organe der Gesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
- die Sektionen.
6. Die Mitgliederversammlung
6.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung
Sie findet mindestens alle 2 Jahre statt. Die Einladung muss der Vorstand mindestens 12 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bekannt gegeben haben und Tag, Zeit, Ort sowie vorläufige Tagesordnung enthalten.
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand 6 Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht worden sein, wenn nicht die Versammlung die Dringlichkeit der Anträge ausdrücklich beschließt. Satzungsänderungsanträge gelten nicht als dringliche Anträge.
6.2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Sie können vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
Die Einladung erfolgt in gleicher Weise wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt.
6.3. Stimmrecht
Alle ordentlichen Mitglieder und jedes Ehrenmitglied, das ordentliches Mitglied war, haben je eine Stimme. Stimmberechtigte können sich von einem anderen Mitglied auf der Versammlung vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht muss schriftlich erteilt werden. Auf ein Mitglied kann nur eine Stimme übertragen werden.
6.4. Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig sofern außer Mitgliedern zwei Beiratsmitglieder, zwei Sektionsleiter und drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6.5. Durchführung der Versammlung
Versammlungsleiter ist stets ein Vorstandsmitglied. Über die Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Die Mitgliederversammlung kann sowohl als Präsenzveranstaltung als auch in Form einer online-Videokonferenz durchgeführt werden.
6.6. Beschlussfassung
Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Gesellschaft oder eine vorzeitige Abwahl des Vorstandes benötigen eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Entsprechende Anträge müssen dem Vorstand, von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt, zehn Wochen vor der jeweiligen Tagung eingereicht worden sein, so dass sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Für alle übrigen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. Beschlüsse über Angelegenheiten außerhalb der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
6.7. Aufgaben der Mitgliederversammlung
6.7.1. Wahl des Vorstandes und des Beirats
6.7.2. Entgegennahme der Berichte der Vorsitzenden, des Schatzmeisters und zweier Kassenprüfer, sowie Entlastung des Vorstandes.
6.7.3. Beschluss über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Gesellschaft.
6.7.4. Genehmigung der Geschäftsordnung.
6.7.5. Genehmigung des Rechnungsplanes.
6.7.6. Festsetzung des Mitgliederbeitrages.
6.7.7. Bildung von Sektionen entsprechend der verschiedenen Arbeitsgebiete.
6.8. Wahlen
Wahlen im Rahmen der Mitgliederversammlung werden entweder mittels Stimmzettel (Präsenzveranstaltung) oder mittels Online-Wahl (Videokonferenz) durchgeführt.
7. Der Vorstand
7.1. Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Vize-Präsidenten
- dem Alt-Präsidenten
- dem Fortbildungs- und Leitlinienkoordinator
- dem Schatzmeister und
- dem wissenschaftlichen Sekretär
Der Präsident, der Vize-Präsident und der wissenschaftliche Sekretär vertreten die Gesellschaft im Sinne des §26 BGB, und zwar jeweils zwei von ihnen gemeinsam.
7.2. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt, doch kann er im Bedarfsfall auch für eine kürzere Periode gewählt werden, die aber die Dauer eines Jahres nicht unterschreiten soll.
Der Präsident kann nicht unmittelbar wiedergewählt werden; seine Amtsperiode ist auf zwei Jahre begrenzt. Der Vize-Präsident kann einmal unmittelbar wiedergewählt werden. Die insgesamt höchst zulässige Amtszeit im Vorstand als Präsident, Vize-Präsident und Alt-Präsident darf 6 Jahre nicht überschreiten.
Der Vize-Präsident sollte in der Regel der vom amtierenden Vorstand vorgeschlagene Nachfolger des nächsten neu zu wählenden Präsidenten sein. Der Präsident wird nach Ablauf der Amtszeit automatisch Alt-Präsident. Die Vorsitzenden sollten nach Möglichkeit verschiedenen Ländern angehören, in denen die Gesellschaft tätig ist.
Der Fortbildungs- und Leitlinienkoordinator, der Schatzmeister und der wissenschaftliche Sekretär können unmittelbar wiedergewählt werden. Die Amtszeit des Fortbildungs- und Leitlinienkoordinators sollte 6 Jahre nicht überschreiten.
7.3. Vorstandswahl
Der neue Vorstand wird vom amtierenden Vorstand auf Grund der eingegangenen Wahlvorschläge vorgeschlagen. Der Vorstand hat die Wahlvorschläge entsprechend der Geschäftsordnung den Mitgliedern bekannt zu geben. Bei der Mitgliederversammlung nicht anwesende ordentliche Mitglieder können gewählt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wahl ihr Einverständnis zur Annahme vorliegt.
Zur Wahl des Vorstandes übergibt der Präsident dem ältesten ordentlichen und an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglied den Vorsitz. Dieses beruft zwei weitere teilnehmende Mitglieder in den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss wertet die abgegebenen Stimmzettel (Präsenzveranstaltung) bzw. das automatisch erzielte Wahlergebnis (Videokonferenz mit Online-Wahl) aus und fertigt das Wahlprotokoll an, das von ihm zu unterschreiben ist. Die Prinzipien der geheimen Wahl sind zu jeder Zeit zu gewährleisten.
Die Vorstandsmitglieder werden in direkter, geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung gewählt. Als gewählt gilt im ersten Wahlgang, wer die absolute Mehrheit erhält. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, entscheidet die einfache Mehrheit. Der ausscheidende Präsident gehört dem Vorstand für eine weitere Wahlperiode qua Amt an.
Kann ein Mitglied an der Vorstandswahl persönlich nicht teilnehmen und will es seine Stimme nicht auf ein anderes Mitglied übertragen, kann es die Briefwahl beim wissenschaftlichen Sekretär beantragen. In diesem Falle werden die Wahlunterlagen spätestens 1 Monat vor der Vorstandswahl versandt. Die ausgefüllten Wahlzettel müssen spätestens 48 Stunden vor der Wahl beim wissenschaftlichen Sekretär eingegangen sein. Die dem wissenschaftlichen Sekretär zugegangenen Wahlzettel werden vom Wahlausschuss ausgewertet und das Ergebnis wird in das Wahlprotokoll aufgenommen.
Der neue Vorstand übernimmt sein Amt, nachdem die Gewählten die Wahl angenommen haben.
7.4. Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn insgesamt 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Hierunter müssen sich 2 der folgenden Mitglieder des Vorstandes befinden: Präsident, Vize-Präsident, Alt-Präsident.
7.5. Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
7.6. Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte aufgrund der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Geschäftsordnung. Er verfügt über die Geldmittel im Rahmen des von ihm aufgestellten und von der Mitgliederversammlung gebilligten Rechnungsplanes. Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern einberufen.
8. Beirat
8.1. Zusammensetzung
Er besteht aus drei Mitgliedern der Gesellschaft, maximal drei Persönlichkeiten von Institutionen des öffentlichen Rechts sowie einem Vertreter der fördernden Mitglieder. Außerdem gehören ihm für eine Periode die nach Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Vorstand ausscheidenden Vorstandsmitglieder an.
8.2. Art der Wahl
Die drei Mitglieder des Beirates der Gesellschaft werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt geheim mit einfacher Mehrheit. Die Sitzungsleitung kann elektronische Abstimmungen durchführen lassen, soweit diese die Anforderungen an die jeweilige Abstimmungsform und -art erfüllen.
Die Persönlichkeiten des öffentlichen Rechts werden gemeinsam vom Vorstand und den Sektionsleitern berufen. Der Vertreter der fördernden Mitglieder wird aus dem Kreis der fördernden Mitglieder benannt.
8.3. Amtszeit
Die Amtszeit der Beiratsmitglieder sowie der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.
8.4. Aufgaben
8.4.1. Beratung des Vorstandes und der Sektionsleiter bei der Identifizierung von Arbeitsfeldern und Arbeitsprojekten auf den Tätigkeitsgebieten der Gesellschaft.
8.4.2.Beratung des Vorstandes und der Sektionsleiter in allgemeinen und organisatorischen Fragen, die die Gesellschaft tangieren.
8.5. Sitzungen
Der Beirat tritt gemeinsam mit dem Vorstand und den Sektionsleitern mindestens einmal pro Legislaturperiode zusammen. Die Sitzung wird vom Vorstand einberufen.
8.6. Die Zusammenarbeit von Vorstand, Beirat und den Sektionsleitern wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
9. Sektionen
Die Aufgaben der Sektionen, ihrer Vorstände und Mitglieder sind in der Geschäftsordnung geregelt.
10. Verwendung des Vermögens bei Auflösung oder Aufhebung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke wird ihr Vermögen an eine wissenschaftliche Körperschaft, z. B. die Deutsche Forschungsgemeinschaft, gegeben, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Frankfurt (Main), 01. Mai 1967
(2. Neufassung vom 29. September 1989)
(3. Neufassung vom 11. Oktober 1990)
(4. Neufassung vom 22. März 2005)
(5. Neufassung vom 7. April 2009)
(6. Neufassung vom 2. Oktober 2020)