Geschäftsordnung
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1. Allgemeines
Die Geschäftsordnung ergänzt die Satzung und wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Über Änderungsanträge, die entweder vom Vorstand, vom Beirat oder von einer Gruppe von mindestens 10 Mitgliedern einzubringen sind, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Ergeben sich durch Satzungsänderungen Widersprüche zwischen Satzung und Geschäftsordnung, so tritt die Geschäftsordnung insoweit außer Kraft, und zwar solange, bis der Widerspruch durch Änderung der Geschäftsordnung beseitigt ist.
Auf Vorschlag des Vorstandes können zur effizienteren Durchführung der Arbeit der Gesellschaft Gremien wie:
• Arbeitsgemeinschaften
• Forschungs-Kuratorien
• Koordinations- Organisations- und Verwaltungszentralen
gebildet werden.
2. Sektionen
2.1. Aufgabe der Sektionen
Aufgabe der Sektionen ist es, die Ziele der Gesellschaft auf den verschiedenen Fachgebieten zu verfolgen.
2.2. Organisation der Sektionen
Sie bestehen aus:
• dem Leiter
• dessen Stellvertreter und
• den Mitgliedern.
Leiter und Stellvertreter werden von den Mitgliedern der Sektion auf zwei Jahre gewählt, doch können sie im Bedarfsfall auch für eine kürzere Periode gewählt werden, die aber die Dauer eines Jahres nicht unterschreiten soll.
Die Wiederwahl ist möglich. Die insgesamt höchst zulässige Amtszeit als Leiter und Stellvertreter darf 12 Jahre (davon maximal 6 Jahre als Leiter) nicht überschreiten. Wahl und Wiederwahl erfolgen nach den Regeln, die für die Wahl des Vorstandes gelten (§7.3. der Satzung). Das Wahlprotokoll wird dem Vorstand vom Wahlausschuss übersandt. Solange die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder geringer ist als 10, wird ein vorläufiger Leiter nominiert.
2.3. Mitgliedschaft und Stimmrecht in den Sektionen
Bei Eintritt in die Gesellschaft kann sich ein Mitglied um die Aufnahme in eine Sektion oder mehrere Sektionen bewerben. Bei Zugehörigkeit zu mehreren Sektionen ist ein Mitglied nur in der von dem Mitglied gewählten Sektion stimmberechtigt.
2.4. Tätigkeit von Sektionsleiter und Stellvertreter
Der Leiter einer Sektion und sein Stellvertreter sind verantwortlich für die Arbeit und den Erfahrungsaustausch innerhalb ihrer Sektion.
2.5. Zusammenkünfte der Sektionen
Um eine fruchtbare Arbeit zu gewährleisten, sollten die Mitglieder einer Sektion möglichst einmal im Jahr zusammenkommen. Eine der Sektionszusammenkünfte sollte im Rahmen der Mitgliederversammlung stattfinden.
Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung werden vom Leiter festgelegt und mindestens 8 Wochen vorher dem wissenschaftlichen Sekretär der Gesellschaft mitgeteilt. Die Tagesordnung wird mindestens 4 Wochen vorher allen Mitgliedern der Gesellschaft schriftlich bekannt gegeben.
3. Arbeitsgemeinschaften
3.1. Zweck der Arbeitsgemeinschaften
Zweck der Arbeitsgemeinschaften ist die gemeinschaftliche Bearbeitung von Fragen, die im Sinn der Satzung zum Gebiet der antiinfektiven Therapie gehören.
3.2. Bildung der Arbeitsgemeinschaften
Eine Arbeitsgemeinschaft bildet sich jeweils für ein bestimmtes Arbeitsprogramm mit Zustimmung des Vorstandes. Jedes aktive Mitglied kann die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft beim Vorstand beantragen. Im Antrag müssen die Aufgaben und Ziele der Arbeitsgemeinschaft ausführlich dargelegt werden. Der Antragsteller sollte sich durch wissenschaftliche Arbeiten auf diesem Gebiet ausgewiesen haben. Zur Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft ist jedes Mitglied der Gesellschaft berechtigt. Der Termin der Gründungsversammlung einer Arbeitsgemeinschaft ist mindestens 8 Wochen vorher dem wissenschaftlichen Sekretär der Gesellschaft mitzuteilen und wird mindestens 4 Wochen vorher durch Veröffentlichung im Journal und auf der Homepage der Gesellschaft allen Mitgliedern der Gesellschaft bekannt gegeben.
Auch Kollegen, die nicht Mitglieder der Gesellschaft sind, können zur Teilnahme aufgefordert werden. Sie müssen sich nur bereit erklären, die Geschäftsordnung einzuhalten. Gründung, Thema und vorläufiges Programm der Arbeitsgemeinschaft sind dem als in erster Linie zuständig angesehenen Sektionsleiter bekannt zu geben. Die Gründung der Arbeitsgemeinschaft gilt erst dann als vollzogen, wenn die erforderlichen Wahlen vorgenommen sind und das Arbeitsprogramm verbindlich festgelegt ist.
Falls Mittel von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden, ist das endgültige Programm vom Leiter der Arbeitsgemeinschaft zusammen mit den Namen der Teilnehmer und dem Ergebnis der Wahlen dem zuständigen Sektionsleiter und dem Vorstand mitzuteilen. Soll eine Arbeit unter Verwendung des Namens der Gesellschaft veröffentlicht werden, ist die Zustimmung des Vorstandes rechtzeitig einzuholen.
3.3. Wahl des Leiters der Arbeitsgemeinschaften
Die Teilnehmer wählen für die Dauer des Arbeitsprogramms, längstens jedoch für 2 Jahre, den Leiter und, falls ein solcher vorgesehen ist, den Koordinator in direkter, geheimer Wahl. Briefwahl und Online-Wahl sind zulässig. Im ersten Wahlgang gilt als gewählt, wer die absolute Mehrheit erreicht. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, genügt einfache Mehrheit. Bei Neuwahl ist Wiederwahl gestattet. Das Ergebnis ist dem zuständigen Sektionsleiter und dem Vorstand mitzuteilen.
3.4. Verpflichtung der Teilnehmer
Die Teilnehmer an einem Arbeitsprogramm verpflichten sich, nach den im Programm festgelegten Regelungen zu verfahren. Änderungen des Programms bedürfen eines Beschlusses, der in einer Sitzung, gegebenenfalls auch schriftlich, herbeizuführen ist. Entscheidend ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die beschlossenen Änderungen sind dem zuständigen Sektionsleiter mitzuteilen.
Beteiligungen an einer Arbeitsgemeinschaft sollte nur zugesagt werden, wenn eine aktive Mitarbeit zugesichert werden kann. Sollte ausnahmsweise ein Rücktritt notwendig werden, stehen die beigesteuerten Ergebnisse der Arbeitsgemeinschaft weiter zur Verfügung und können von ihr für eine etwaige Publikation verwandt werden, von dem Ausgetretenen nicht vor der Veröffentlichung durch die Arbeitsgemeinschaft.
3.5. Behandlung der Ergebnisse
Zwischenergebnisse und endgültige Ergebnisse sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen an Nichtteilnehmer nur durch die Arbeitsgemeinschaft als solche mit Zustimmung der Teilnehmer weitergegeben werden. Für die lt. Satzung stattfindende gemeinsame Sitzung von Beirat und Vorstand informiert der Leiter der Arbeitsgemeinschaft den zuständigen Sektionsleiter über den Verlauf der Untersuchungen im Einvernehmen mit den Mitgliedern. Eine Veröffentlichung der Ergebnisse kann zunächst nur gemeinschaftlich erfolgen. Der Text muss allen Beteiligten im Entwurf zur Stellungnahme vorgelegt werden, die innerhalb von 6 Wochen zu erfolgen hat. Werden von einem Teilnehmer gewichtige abweichende Meinungen vorgebracht, sind diese auf Wunsch unter Nennung des Namens in der gemeinsamen Publikation anzuführen, dürfen aber nicht gesondert veröffentlicht werden. Der Entwurf sowie Ergebnisse, deren Veröffentlichung nicht beabsichtigt ist, sind vertraulich zu behandeln. Der Abschluss eines Arbeitsprogramms ist dem zuständigen Sektionsleiter und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
4. Mitgliederversammlung
4.1. Aussendung der endgültigen Tagesordnung
Ergänzend zu Ziffer 6.1. der Satzung wird festgelegt:
Die endgültige Tagesordnung muss spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung im Journal und auf der Homepage der Gesellschaft allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht worden sein.
4.2. Satzungsänderung
Ergänzend zu Ziffer 6.1. und 6.7.3. der Satzung wird folgendes festgelegt:
Anträge auf Änderung der Satzung sind den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung im Wortlaut schriftlich bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung kann vor der Abstimmung den Wortlaut der Satzungsänderung, über den abgestimmt werden soll, mit einfacher Mehrheit abändern.
4.3. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
Ergänzend zu Ziffer 6.7.6. der Satzung wird festgelegt:
Die Höhe der Mitgliederbeiträge für natürliche Personen wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gilt für die Dauer einer Amtsperiode (in der Regel 2 Jahre). Sie wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Für juristische Personen (Institutionen, Vereinigungen und Firmen) gilt mindestens das Zehnfache des Betrages für natürliche Personen.
Der festgelegte Beitrag ist bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Geschäftsjahres auf ein Konto der Gesellschaft einzuzahlen.
Nicht voll bezahlte Assistenten und Studenten zahlen die Hälfte.
Korrespondierende und Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
Der Vorstand ist ermächtigt, unter besonderen Umständen auch ordentlichen Mitgliedern die Zahlung von Beiträgen auf Antrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
4.4. Einholung und Bekanntgabe von Wahlvorschlägen
Ergänzend zu Ziffer 7.3. der Satzung wird festgelegt:
Steht eine Wahl bevor, hat der Vorstand bei der Aussendung der vorläufigen Tagesordnung die Mitglieder auf ihr Vorschlagsrecht gemäß 7.3. der Satzung hinzuweisen.
4.5. Führung des Protokolls
Das Protokoll wird vom wissenschaftlichen Sekretär aufgenommen. Ist er abwesend, bestimmt der Leiter der Versammlung einen Teilnehmer, nach Möglichkeit ein Vorstandsmitglied. Jedes Mitglied des Vorstandes erhält eine Ausfertigung, die vom Leiter der Versammlung gegengezeichnet wird. Das Protokoll wird im Journal und auf der Homepage der Gesellschaft veröffentlicht.
5. Vorstand
5.1. Vertretung des Präsidenten
Ist der Präsident verhindert, sein Amt auszuüben, vertritt ihn der Vize-Präsident.
5.2. Vertretung der Gesellschaft bei anderen Organisationen
Sie wird durch den Präsidenten wahrgenommen, gegebenenfalls durch weitere Mitglieder des Vorstandes. Für spezielle Aufgaben kann ein Mitglied der Gesellschaft delegiert werden. Entstehen Kosten, werden diese gegen Vorlage der Rechnung erstattet.
5.3. Die Geschäftsführung
Sie obliegt dem Vorstand. Vereinsurkunden und wichtige Dokumente werden vom wissenschaftlichen Sekretär verwahrt. Der Präsident bewahrt Kopien.
Für administrative Aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsstelle beauftragen. Die Kosten der Geschäftsstelle werden von der Gesellschaft übernommen.
5.4. Die Rechnungsführung
Sie obliegt dem Schatzmeister, der über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen hat und die Belege verwahrt. Alle Zahlungsaufträge bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters. Kann dieser aus irgendwelchen Gründen dringende Zahlungsaufträge nicht unterzeichnen, ist der Präsident dazu berechtigt.
5.5. Verfügung über Geldmittel zur Finanzierung von Arbeitsgemeinschaften
Über die finanzielle Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften aus nicht zweckgebundenen Mitteln der Gesellschaft beschließt der Vorstand auf Vorschlag des zuständigen Sektionsleiters. Die Abstimmung kann schriftlich erfolgen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Anträge auf Geldmittel sind von den Arbeitsgemeinschaften über den zuständigen Sektionsleiter an den wissenschaftlichen Sekretär zu richten.
5.6. Sitzungen
Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung werden den Vorstandsmitgliedern 4 Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben.
Ergänzende Vorschläge zur Tagesordnung seitens der Vorstandsmitglieder müssen dem bzw. den Einberufenden spätestens 2 Wochen vor der Sitzung zugesandt werden.
6. Zeitschrift
Die Gesellschaft gibt eine Zeitschrift mit dem Namen "GMS Infectious Diseases" (GMS ID) heraus. GMS ID bietet einen freien Zugang (open access) zu von Experten begutachteten (peer-reviewed) Arbeiten auf den Gebieten der Epidemiologie, Diagnostik, Pathogenese, Prophylaxe und Therapie von Infektionskrankheiten.
6.1. Herausgeber
Herausgeber ist die Paul-Ehrlich-Gesellschaft für Infektionstherapie e. V.
6.2. Schriftleitung
2 wissenschaftliche Herausgeber werden für eine Amtsperiode von 4 Jahren vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
7. Erweiterter Beirat
7.1. Mitglieder
Dem erweiterten Beirat gehören die in der Satzung unter §8.1 unter Beirat genannten Mitglieder sowie die Sektionsleiter an.
7.2. Aufgaben
In Ergänzung zu den in der Satzung unter §8.4.2. aufgeführten Aufgaben sind die drei von der Mitgliederversammlung gewählten Beiratsmitglieder Ansprechpartner (Ombudspersonen) bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand.
8. Übergangsbestimmungen
Bei Änderungen der Zusammensetzung und Aufgabenverteilung des Vorstandes kann die maximale Amtszeit derjenigen Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit nach Satzung auf 6 Jahre begrenzt ist, unter Einschluss der Tätigkeitsperiode im früheren und im neuen Vorstand 8 Jahre betragen.
Fassung vom 2. Mai 2022